AGB´s

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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Neef Zerspanungstechnik, Ralf Neef, Sohlstraße 6, 35708 Haiger
§1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Geltung, Datenschutz
1. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, wenn das Geschäft zum Betrieb ihres Gewerbes gehört, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (310 Absatz 1 BGB).
2. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Partner ausschließlich der Sitz unserer Firma.
3. Als Gerichtsstand gilt ebenfalls der Sitz unserer Firma als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.
4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
5. Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere §28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

§2. Angebot und Vertragsabschluss, Änderungen, Handelsklauseln
1. Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
2. Spätere Änderungen des schriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit der schriftlichen Fixierung, dies gilt auch für zugrundeliegende Zeichnungen und Absprachen und deren Änderungen.
3. Die genannten Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Es gilt die bei Lieferung gültige Mehrwertsteuer.
4. Maße, Gewichte und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich bestätigt oder vereinbart sind.
5. Evtl. von unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber für den Widerspruch eine besondere Form vorgeschrieben hat. Ist ein Widerspruch ausgeschlossen, so treten an die Stelle widersprechender Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Anerkennung abweichender Einkaufsbedingungen tritt nur dann ein, wenn ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist.
6. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.

§3 Gefahrübergang, Versandart, Liefertermine, höhere Gewalt
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir FCA (Haiger-Offdilln); dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer, soweit vom Auftraggeber keine Transportorganisation erfolgt.
2. Wir sind in angemessenem Umfang zu Teillieferungen und –Leistungen berechtigt, d.h. Abweichungen der Lieferung von den Bestellmengen sind im Rahmen nicht unerheblicher Mengentoleranzen möglich, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie hinsichtlich einzelner Teillieferungen.
3. Der Beginn einer etwaigen von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung sämtlicher technischer Fragen, die rechtzeitige Zulieferung aller benötigten Rohstoffe und Vormaterialien und die ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus.
4. Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Auftraggeber deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
5. Wir geraten nicht in Verzug, wenn wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen – gleich, ob in unserem Werk oder bei Vorlieferanten eingetreten – gehindert werden, die wir nicht zu vertreten haben oder trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Streiks, Aussperrung, Unfälle und Betriebsstörungen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt.

§4 Abnahme
1. Zum vereinbarten Termin versandbereite Waren müssen sofort abgerufen werden. Ist der Auftraggeber mit der Abnahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und ab Werk oder ab Lager geliefert zu berechnen.
2. Wenn sich aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, der Versand oder die Abnahme verzögert, so geht die Gefahr durch die gemeldete Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, auch dann sind wir sind berechtigt, die Ware zu berechnen.

§5 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Unsere Preise gelten FCA (Haiger-Offdilln). In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für gesonderte Transportverpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.
2. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung sofort ohne Abzug, ab Rechnungsdatum an uns zu zahlen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Geldes bei uns. Nach Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde, die Zahlungsfrist eingehalten ist und alle früheren Rechnungen vollständig bezahlt sind.
3. Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als zwei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Auftraggebers und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa deutlicher Anstieg von Materialkosten oder Energiekosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von zwei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.
Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Zweimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
4. Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, insbesondere, wenn der Auftraggeber erstmals bei uns bestellt, der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln oder wenn der Auftraggeber Sonderausführungen bei uns bestellt. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.
5. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§6 Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. §449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
3. Wird die Ware vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
4. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Auftraggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.

§7 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
1. Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. erforderliche Anpassungen vorzunehmen.
2. Der Auftraggeber kann wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
3. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Bei Transportschäden, also äußerlich erkennbaren Beschädigungen an Verpackung oder Transportgut, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich vom Transportunternehmer eine entsprechende schriftliche Bescheinigung geben zu lassen. In diesem Fall darf dem Transportunternehmer keine rein gezeichnete Quittung übergeben werden.
5. Sonstige mangelhafte Lieferungen, insbesondere auch Lieferungen, die von der Bestellung abweichen, sind bei äußerlich erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 3 Tagen, bei versteckten Mängeln innerhalb von 3 Tagen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Die Abweichung von der Bestellung oder der Mangel sind hinreichend zu bezeichnen.
6. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Auftraggeber entscheidende Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchung unterlassen hat oder wenn die Mängel zurückzuführen sind auf Verletzung von individuellen, projektbezogenen, verfahrenstechnischen Vorgaben unseres Unternehmens, Einbauvorschriften, unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Beanspruchungen, natürlichen Verschleiß oder vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Eingriffe oder Reparaturen.
Die Gewährleistungspflicht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber uns keine einwandfreien und richtigen Teile, Materialien, Pläne, Zeichnungen oder Datenblätter zur Verfügung stellt, oder gestellt hat.
7. Im Falle fristgerechter, berechtigter Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Im Fall der Nachbesserung und Ersatzlieferung tragen wir die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Bei Rücksendung oder Austausch der gelieferten Ware hat der Auftraggeber diese ordnungsgemäß verpackt zum Transport zur Verfügung zu stellen. Ware, für die wir Ersatz geleistet haben, geht in unser Eigentum über.

§8 Schadensersatzhaftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in § 7 hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit wir eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben.
3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Auftraggeber Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
5. Die Abtretung der in §§ 7, 8 Absatz (1) bis (3) geregelten Ansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

§9 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt 3 Monate.
Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§10 Fertigung nach Auftrag, Materialbeistellungen und Zeichnungen des Auftraggebers
1. Sind Materialbeistellungen und/oder Zeichnungen seitens des Auftraggebers vereinbart, so hat der Auftraggeber das Material kostenfrei (DAP/DDP, Incoterms 2010) und rechtzeitig in einwandfreier Qualität beizustellen. Das Gleiche gilt für die für unsere Leistungserbringung erforderlichen Dokumentationen mit technischen Vorgaben und Spezifikationen. Beistellungen und Dokumentationen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber trägt ausschließlich das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Materialien die vom Auftraggeber zur Ausführung des jeweiligen Vertrages beigestellt werden, bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Be- oder Verarbeitung erfolgen für den Auftraggeber i.S. des §950 BGB.
3. Bei schuldhafter Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
4. Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Versicherung trägt der Auftraggeber.
5. Unsere Haftung für Sachmängel, aus Produkthaftung oder Lieferverzug ist ausgeschlossen, soweit diese zurückzuführen ist auf nicht offensichtlich erkennbar fehlerhafte Beistellungen, Vorgaben oder Spezifikationen des Auftraggebers oder auf verspätete Beistellungen trotz rechtzeitiger Anforderung. Der gleiche Haftungsausschluss gilt, wenn der Auftraggeber uns den Bezug von Vormaterial nach seinen Spezifikationen und/oder von bestimmten, von ihm ausgewählten Zulieferern vorgibt, auch wenn wir vereinbarungsgemäß angehalten sind, selbst und auf eigene Kosten zu bestellen.

§11 Lohnbearbeitung
1. Bei Lohnarbeit gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
2. Beigestellte Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen und müssen maßhaltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind.
3. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir dem Auftraggeber auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung schriftlich hinweisen. Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Auftraggeber den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten. Die Kosten für die Rückgabe der Teile trägt der Auftraggeber.
4. Erweisen sich beigestellte Teile infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
5. Durch uns verursachte Fehlarbeit bei der Lohnbearbeitung wird nicht berechnet. In unseren Preisen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet. Sollte uns die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschuss geworden sein sollten, nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
6. Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden Arbeit übernehmen. Der Auftraggeber trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf kostenlose Wiederbeschaffung oder Ausbesserung der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach unserer Wahl zu. Die Geltendmachung aller weitergehenden Ansprüche ist ausgeschlossen.

§12 Verletzung fremder Schutzrechte
1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Auftraggebers zu liefern, so übernimmt der Auftraggeber uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorgaben gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen.
2. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung eines Schutzrechtes oder aus der Geltendmachung eines Schutzrechtes überhaupt Schäden, so hat uns der Auftraggeber dafür Ersatz zu leisten, bzw. uns von allen Ansprüchen voll umfänglich freizustellen.

§13 Geheimhaltung
1. Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-how, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt ,,Informationen“ genannt), über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Dies gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt dieses Vertrages. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen.
2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
– der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt waren;
– rechtmäßig von Dritten erworben wurden;
– allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder werden;
– vom abgebenden Vertragspartner freigegeben werden.
Die Geheimhaltungspflicht für technische Informationen endet 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
3. Sofern keine gesetzlichen (fiskalischen) Gründe entgegenstehen, haben die Parteien nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses alle geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der ausgebenden Partei zu vernichten und hierüber einen Nachweis zu erbringen.

§14 Rücktritt, Schadenspauschale
1. Tritt der Auftraggeber aus von uns nicht zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück oder nimmt er unsere Leistung trotz Frist- und Nachfrist nicht ab, so sind wir unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn während der Bearbeitung beigestellter Materialien, Werkstücke oder Teile, Fehler bei diesen auftreten, so sind wir unsererseits ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere bis dahin erbrachte Leistung in Rechnung zu stellen oder, sofern dies uns technisch möglich ist, die Fehler in den übergebenen Werkstücken oder Teilen auf Kosten des Auftraggebers zu beheben und mit der Bearbeitung fortzufahren. Zeitliche Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Rücktritt wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Auftraggeber. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20% des Auftragswertes zu fordern, zuzüglich der verbrauchten Materialanteilen und der erbrachten Lohnleistung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
2. Uns steht weiter ein Rücktrittsrecht in den unter § 3 Nummer 5 angeführten Fällen höherer Gewalt und gleichgelagerter Fälle zu, sofern die Störung nicht von uns zu vertreten ist und uns z.B. wegen Terminschwierigkeiten und der Gefährdung anderer Verträge eine spätere Leistung nicht zugemutet werden kann.

Stand 01.01.2015